Anerkennung ausländischer Ehen in Deutschland

Es gilt zunächst zwischen im Inland und im Ausland geschlossenen Ehen zu unterscheiden.

Ehen, die in Deutschland geschlossen werden

In Deutschland gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe. Das bedeutet, dass eine rechtlich gültige Ehe nur mit staatlicher Mitwirkung zustande kommen kann. Dies wird in den Paragrafen 1310 fortfolgenden des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Laut § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, dass sie die Ehe eingehen möchten.

Diese staatliche Mitwirkung soll Rechtsklarheit und Transparenz schaffen, indem sie sicherstellt, dass die Ehevoraussetzungen sowie mögliche Ehehindernisse geprüft werden. Dies ist ein zentrales Merkmal des verfassungsrechtlichen Begriffs der Ehe, der auch in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist und den grundrechtlichen Schutz der Ehe gewährleistet.

Folglich wird eine Ehe, die in Deutschland nur nach religiösen Riten geschlossen wurde, im Allgemeinen nicht als rechtlich gültig anerkannt.

Wenn jedoch keiner der Verlobten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss eine besondere Prüfung stattfinden. In diesem Fall kommt das Internationale Privatrecht ins Spiel. Nach Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind in solchen Fällen andere Regelungen relevant, sofern Art. 6 EGBGB nicht berührt wird, also keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts besteht.

Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB kann eine Ehe zwischen Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne die Mitwirkung eines Standesbeamten gültig sein, vorausgesetzt, die Trauung erfolgt durch eine ordnungsgemäß ermächtigte Person des jeweiligen Heimatstaates. Solche Personen können diplomatische Vertreter oder auch Geistliche sein, sofern sie gesetzlich dazu befugt sind.

Entscheidend hierfür ist die Ermächtigung durch den Herkunftsstaat. Nur so kann sichergestellt werden, dass die staatliche Trauungsfunktion (ähnlich unseren Standesbeamten) gewahrt bleibt. Der betreffende Staat muss die entsprechende Person entweder ausdrücklich benennen oder ihr die Ermächtigung gesetzlich erteilen.

Ehen, die im Ausland geschlossen werden

Für Ehen, die im Ausland geschlossen werden, gilt ein ähnlicher Ansatz. Wenn die Ehepartner keine deutsche Staatsangehörigkeit haben und ihre Trauung in ihrem Heimatland nach religiösen Riten (zum Beispiel einer „Imam-Ehe“) erfolgt ist, kann diese in Deutschland nur anerkannt werden, wenn sie nach dem Recht des Heimatstaates rechtsgültig ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass die formalen Anforderungen des Heimatrechts beachtet wurden. Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB stellt klar, dass auch die materiellen Voraussetzungen, wie das Erreichen des Mindestalters, erfüllt sein müssen (Art. 13 Abs. 3 EGBGB).

Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung religiöser Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, ist demnach, dass sowohl die formalen als auch die materiellen Anforderungen des jeweiligen Heimatrechts erfüllt sind. Andernfalls könnte die Ehe in Deutschland nicht als rechtlich gültig anerkannt werden.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anerkennung ausländischer Ehen in Deutschland stark von der Art der Eheschließung sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowohl in Deutschland als auch im jeweiligen Heimatland der Ehepartner abhängt. Während Ehen, bei denen ein Ehegatte eine deutsche Staatsbürgerschaft hat, in Deutschland zwingend einer standesamtlichen Trauung bedürfen, können Ehen, die unter Bürgern ohne deutschen Pass und ohne Standesamt geschlossen wurden (z.B. Imam-Ehen) unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden.

Eine Ehe bringt Rechte und Pflichten mit sich. Eine Nichtanerkennung der Ehe in Deutschland kann z.B. dazu führen, dass man Ihnen als ''Nichtehepartner'' Auskünfte im Krankheitsfall verweigert. Im Trennungsfall kann eine Nichtanerkennung der Ehe dazu führen, dass trotz ehegleicher Lebensgemeinschaft Ihnen kein Zugewinn und Versorgungsausgleich, noch ein Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt zusteht.

Sollten Sie sich darüber Gedanken machen, ob Ihre Ehe in Deutschland anerkannt werden kann, oder ob sich aus Ihrer nicht anerkannten Ehe trotzdem eheähnliche Rechte ableiten lassen, kann ich Sie hierzu in meiner Kanzlei in Wiesbaden gerne beraten.

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