Scheidung - eine Schnellübersicht
Grundlagen der Ehescheidung
Die Ehescheidung wird auf Antrag eines oder beider Ehepartner durch ein Gericht vollzogen. Die Ehe wird erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt entfallen die gesetzlichen Ehewirkungen, und es treten die Nachwirkungen der Ehe in Kraft. Dazu gehören Ansprüche wie Unterhalt gegenüber dem Ex-Ehegatten, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich sowie die Verteilung von Hausrat und Ehewohnung. Diese Nachwirkungen sind von den Ehewirkungen grundlegend verschieden und nicht mehr in der ehelichen Gemeinschaft verankert.
Verfahrensgrundsätze
Im Scheidungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht aktiv die notwendigen Ermittlungsschritte durchführen muss, um entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen. Tatsachen, die nicht von den Parteien vorgebracht werden, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie der Aufrechterhaltung der Ehe dienen oder wenn der Antragssteller der Berücksichtigung widerspricht.
Anwaltszwang
In allen Ehesachen, einschließlich des Scheidungsverfahrens, besteht ein Anwaltszwang. Der Antragsgegner ist jedoch nicht verpflichtet, einen Anwalt hinzuzuziehen, und eine fehlende anwaltliche Vertretung führt nicht zu einer Säumnis vor Gericht. Ein Antragsgegner, der keinen Anwalt hat, kann ohne anwaltliche Vertretung keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen, es sei denn, es geht um die Zustimmung zur Scheidung, deren Widerruf oder die Rücknahme des Scheidungsantrags.
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Mit anwaltlicher Vertretung kann im Scheidungsverfahren auch ein Verbund von Scheidungs- und Folgesachen gerichtlich geltend gemacht werden. Dies umfasst unter anderem:
• Versorgungsausgleich
• Unterhalt (insbesondere die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern und die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht)
• Güterrechtliche Ansprüche
• Angelegenheiten zur Ehewohnung und zum Hausrat
Unter bestimmten Umständen können auch Kindschaftsangelegenheiten wie Sorgerechts- und Umgangsrechtsvereinbarungen als Folgesachen behandelt werden.
Zerrüttungsprinzip und Härteklausel
Aktuell gibt es kein Verschuldensprinzip mehr, welches 1977 durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt wurde. Dies bedeutet, dass entscheidend ist, ob die Ehe gescheitert ist und eine Wiederherstellung des Zusammenlebens nicht mehr möglich erscheint. Um den Eingriff in die privaten Belange der Ehe in bestimmten Fällen zu vermeiden, wird der Scheidungstatbestand durch zwei leicht feststellbare Indizien ergänzt.
Vermutungen für das Scheitern der Ehe
Nach § 1566 BGB gilt:
1. Unwiderlegbare Vermutung nach einem Jahr Trennung: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt.
2. Unwiderlegbare Vermutung nach drei Jahren Trennung: Es wird ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit drei Jahren getrennt leben.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur möglich, wenn die Härteklausel erfüllt ist. Das bedeutet, dass die Fortführung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen muss.
Abwägung der Interessen
Die Härteklausel ist wichtig, da auch ein gescheitertes Verhältnis für einen Ehepartner dennoch ein erhebliches Interesse am Fortbestand der Ehe bedeuten kann. Deshalb wird bei der Anwendung der Härteklausel ein besonders strenger Maßstab angelegt, um die Interessen beider Partner abzuwägen.
Gerne stehe ich Ihnen in meiner Anwaltskanzlei in Wiesbaden für weitere Fragen zu Ihrer Scheidung zur Verfügung.